Was müssen Arbeitgeber beachten?

Zunächst kann man festhalten, dass Homeoffice für den Arbeitgeber keinen steuerlichen Nachteil bedeutet. Wenn er seine Arbeitnehmer ins Homeoffice schickt, kann er die Aufwendungen für Arbeitsmittel, die er ihnen zur Verfügung stellt, als Betriebsausgabe gewinnmindern abziehen. Zu solchen Arbeitsmitteln zählen unter anderem ein Computer oder ein Drucker. Die Überlassung an den Arbeitnehmer zur beruflichen, aber auch privaten Nutzung stellt keinen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer dar, muss also nicht versteuert werden. Erst wenn diese Dinge dem Arbeitnehmer übereignet werden, gelten sie als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Steuerpflichtig ist es ebenfalls, wenn für die berufliche Nutzung privater Computer etc. eine monatliche Pauschale gezahlt wird.

Was müssen Arbeitnehmer beachten?

Arbeitsmittel

Für die Arbeitnehmer gibt es ebenfalls einiges zu beachten. Falls vom Arbeitgeber keine Endgeräte zur Verfügung gestellt werden, können die Kosten für diese als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung angegeben werden und zum Anteil der beruflichen Nutzung geltend gemacht werden. Dabei ist es wichtig, dass die berufliche Nutzung mindestens 10% betragen muss. Wenn sie jedoch höher als 90% ist, können die Kosten komplett abgezogen werden.

Arbeitszimmer

Komplizierter ist es mit den Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer. Wer ein abgeschlossenes Büro zuhause hat und dieses für rein berufliche Zwecke nutzt, kann die Kosten für dieses ebenfalls als Werbungskosten abziehen. In diesem Arbeitszimmer dürfen sich aber ausschließlich Büromöbel befindet. Wenn z.B. private Regale oder ein Sofa mit im Raum stehen, ist ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Um die Kosten vollständig geltend machen zu können, muss das Arbeitszimmer Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit sein. Das kann laut dem BFH-Urteil vom 23.05.2006 auch dann der Fall sein, wenn dauerhaft an drei von fünf Tagen pro Woche von dort gearbeitet wird. Ansonsten ist es möglich Aufwendungen in Höhe von bis zu 1250 € abzuziehen, wenn kein zumutbarer Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung steht. In Zeiten der Corona-Pandemie trifft das auch dann zu, wenn vom Arbeitgeber Homeoffice angeordnet wird.

Homeoffice-Pauschale

Wer zuhause kein abgetrenntes Arbeitszimmer hat, sondern nur eine „Arbeitsecke“, während der Corona-Pandemie aber dennoch im Homeoffice ist, kann die Kosten dafür nicht geltend machen. Stattdessen kann eine Homeoffice-Pauschale von 5€ pro Tag, an dem man nicht im Unternehmen war, abgezogen werden. Diese Pauschale gilt nur in den Jahren 2020 und 2021 und kann für max. 120 Tage berechnet werden, sodass höchstens 600€ Werbungskosten entstehen. Diese wirken sich jedoch nur dann aus, wenn die Werbungskosten-Pauschale von 1000€ überschritten ist.

Fahrtkosten

An den Tagen, die im Homeoffice verbracht wurden, kann keine Pendlerpauschale von 0,30€ pro Entfernungskilometer mehr angesetzt werden. Für Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen auch während des Homeoffice gestellt bekommen, kann für einen vollen Monat im Homeoffice die pauschale Versteuerungen der Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte von 0,03% des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer ausgesetzt werden.

Mietverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Es besteht die Möglichkeit ein Mietverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer herzustellen. Dabei würde der Arbeitgeber das private Arbeitszimmer des Arbeitnehmers anmieten und diesem dann zur beruflichen Nutzung überlassen. Dann kann der Arbeitgeber die Mietaufwendungen als Betriebsausgaben abziehen. Für den Arbeitnehmer entstehen so Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Allerdings kann der Aufwand für das Arbeitszimmer in diesem Fall komplett als Werbungskosten abgezogen werden.
Grundsätzlich ist es schwierig zu sagen, ob sich ein steuerlicher Vorteil oder Nachteil für den Arbeitnehmer ergibt. Bei dieser Beurteilung müssen noch einige andere Rahmenbedingungen beachtet werden. Für die Beurteilung stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.