Die Begrifflichkeit „Home Office“ ist heute in aller Munde. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer nutzen diese allgemein verwendete Begrifflichkeit, ohne sich im Einzelnen vor Augen zu führen, dass es hierbei um einen Begriff handelt, den die deutschen Arbeitsgesetze nicht kennen.
Allgemein wird der Begriff „Home Office“ für ein Arbeiten außerhalb der „normalen“ Arbeitsstelle genutzt.
Juristisch ist dabei zu berücksichtigen, dass die Begrifflichkeiten im Zusammenhang mit Arbeit außerhalb der „normalen“ betrieblichen Arbeitsstätte nach wie vor uneinheitlich sind.
Während das Gesetz z.B. in § 2 Abs. 7 ArbStättV von Telearbeit spricht, können nach Umfang und konkretem Einsatzort weitere Unterscheidungen getroffen werden:
– Teleheimarbeit: Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer ausschließlich von seinem Wohnsitz aus erbringt.
– Alternierende Telearbeit: Dem Arbeitnehmer steht sowohl im Betrieb als auch zu Hause ein Arbeitsplatz zur Verfügung.
– Mobiles Arbeiten: Hierunter versteht man das ortsungebundene Arbeiten von jedem denkbaren Arbeitsplatz (z.B. in der Bahn, im Café, im Park etc.). Bei dieser Arbeitsform entscheidet der Arbeitnehmer weitgehend autonom, wo er seine Arbeitsleistung erbringt.
Zuerst einmal ist festzuhalten, dass nach herrschender Meinung der Arbeitgeber grundsätzlich nicht einfach „Home Office“ anordnen kann. Sollte ferner noch ein Betriebsrat vorhanden sein, unterliegen viele Gesichtspunkte beim „Home Office“ der Mitbestimmung des Betriebsrats.
Wie die sogenannte Telearbeit dann im Einzelnen ausgestaltet ist, z.B. ob als Teleheimarbeit oder als alternierende Telearbeit, kann große Auswirkungen auf den Arbeitsschutz haben oder auch auf die Frage, in welchem Maße eigentlich der Arbeitgeber für welche Kosten bei der Einrichtung bzw. bei dem Betrieb des Arbeitsplatzes zu Hause verantwortlich ist. Sollte der Arbeitnehmer z.B. eigene Arbeitsmittel nutzen, können ihm gegen den Arbeitgeber Aufwendungsersatzansprüche entsprechend § 670 BGB für Kosten zustehen, die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte. Ein solcher Anspruch besteht aber nur, wenn die Anschaffung der Arbeitsmittel im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers erfolgt ist. Ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Anschaffung der Arbeitsmittel ist zu verneinen, wenn ein Fall der alternierenden Telearbeit vorliegt, weil dem Arbeitnehmer eben auch ein Arbeitsplatz im Betrieb angeboten wird.
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