Home Office – Sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer

Bislang mussten die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anbieten, diese Arbeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe dem entgegenstehen. Dieses arbeitgeberseitige Angebot mussten die Arbeitnehmer aber nicht annehmen.

Letzteres hat sich jetzt ab dem 23.04.2021 geändert. Durch die neue Regelung des § 28b Abs. 7 S. 2 Infektionsschutzgesetz ist jetzt geregelt, dass die Arbeitnehmer gezwungen sind, dieses arbeitgeberseitige Home-Office-Angebot anzunehmen. Die Arbeitnehmer können dieses ablehnen, wenn Ihrerseits Gründe dagegensetzen. Was solche Gründe sein können, erläutert das Bundesministerium für Arbeit im Rahmen seiner entsprechenden Pressemitteilung. Hinderungsgründe können danach sein die Störung durch Dritte oder ein fehlender adäquater Arbeitsplatz.

Die Regelung ist vorerst befristet bis zum 30.06.2021, § 28 Abs. 10 Infektionsschutzgesetz.

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