Ernst & Schulte Steuerberatung

Wir bieten Leistungen, die speziell auf Mandanten und deren Situation abgestimmt sind. Beratung von der Stange gibt es bei uns nicht.

Was wir für Sie tun können

Ziel unserer Kanzlei in Paderborn ist die Begleitung auf Ihrem Erfolgsweg. Wir sind erst zufrieden, wenn Sie es sind.

Unseren Mandanten geben wir eine umfassende Betreuung in steuerlichen, betriebswirtschaftlichen und prüfungsrelevanten Fragen.

Wir bieten Leistungen, die speziell auf Mandanten aus Paderborn und ganz OWL abgestimmt sind. Beratung von der Stange gibt es bei uns nicht.

Wo viele aufhören, haben wir oft noch einen guten Tipp!

Über die Ernst & Schulte Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG

Unser Team in Borchen bei Paderborn hat 13 Mitarbeiter. Dazu gehören zwei Steuerberater, eine Bilanzbuchhalterin, zwei Steuerfachwirte, vier Steuerfachangestellte, zwei Auszubildender und eine Bürokauffrau sowie eine Angestellte zur Unterstützung der Büroorganisation.

Steuerberater und Rechtsbeistand Ingo Franke gründete die Kanzlei im Jahre 1970. Dies war der Grundstein unserer heutigen Steuerberatungspraxis.

Seit dem 01.02.2002 wurde sie als Franke Steuerberatungsgesellschaft mbH übernommen von Gesellschafter und Geschäftsführer, Diplom-Betriebswirt, Steuerberater Manfred Ernst.

Am 02.01.2017 trat Herr Steuerberater Lutz Schulte als Gesellschafter ein. Aus der Franke Steuerberatungs-GmbH wurde die Ernst & Schulte Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG.

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Unsere Blogbeiträge

Homeoffice

Was müssen Arbeitgeber beachten? Zunächst kann man festhalten, dass Homeoffice für den Arbeitgeber keinen steuerlichen Nachteil bedeutet. Wenn er seine Arbeitnehmer ins Homeoffice schickt, kann

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Häufige Fragen zum Thema Steuerberatung

Die Einkommensteuererklärung muss grundsätzlich bis zum 31.07. des auf das Veranlagungsjahr folgenden Jahres abgegeben werden. Also müsste z.B. die Erklärung für 2020 bis zum 31.07.2021 abgegeben werden.
Wenn man die Erklärung bei einem Steuerberater erstellen lässt, verlängert sich die Frist jedoch bis zum 31.12. des Folgejahres.

Als Arbeitnehmer ist man nur unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet zur Abgabe einer Steuererklärung. Dies ist z.B. der Fall, wenn

  • die Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, mehr als 410€ betragen oder man Einnahmen hatte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (z.B. Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Kranken- oder Mutterschaftsgeld).
  • man Arbeitsentgelte bezieht, bei denen mit der Steuerklasse VI abgerechnet wurde. Das ist in der Regel der Fall, wenn man mehrere steuerpflichtige Beschäftigungsverhältnisse ausübt.
  • man Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen hat.
  • bei einem Ehepaar beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und diese bei einem mit der Steuerklasse III und bei dem anderen mit Steuerklasse V abgerechnet wurden. Das gilt auch bei der Steuerklassenkombination IV/IV, wenn ein Faktor eingetragen ist.

Auch als Rentner ist man zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn der Grundfreibetrag überschritten wird.

Um die Steuererklärung anzufertigen benötigt der Steuerberater folgenden Unterlagen:

  • Lohnsteuerbescheinigung
  • Werbungskosten (z.B. Fahrten zur Arbeit, Arbeitszimmer, Arbeitsmittel…)
  • Bescheinigungen über Kapitalerträge
  • Versicherungsbeiträge (z.B. Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung…)
  • Spendenbescheinigungen
  • Handwerkerrechnungen
  • Belege für außergewöhnliche Belastungen (z.B. Arztrechnungen…)
  • letzter Steuerbescheid

Eine freiwillige Veranlagung lohnt sich, wenn man z.B. hohe Werbungskosten bis über den 1000,00€ Pauschbetrag abziehen könnte. Das ist z.B. der Fall, wenn man einen weiten Weg zur Arbeit hat oder Reisekosten für Dienstreisen geltend machen kann. Sinnvoll kann es auch sein, wenn hohe außergewöhnliche Belastungen angefallen sind. Das können beispielsweise hohe Krankheitskosten sein. Auch für Berufseinsteiger bzw. Personen, die nicht das ganze Jahr beschäftigt waren, könnte sich eine freiwillige Steuererklärung lohnen. Genauso lohnt es sich für Verheiratete, die beide Arbeitslohn beziehen und beide Steuerklasse IV haben, eine Steuererklärung zu machen.
Wenn sich eine freiwillige Abgabe lohnt, hat man vier Jahre nach Ende des Jahres Zeit, um diese zu erstellen. Man kann also seine Erklärung noch für vier Jahre rückwirkend machen.

Um Umsatzsteuerrechtlich eine ordnungsgemäße Rechnung müssen viele Anforderungen erfüllt sein.
Ausnahme ist die Kleinbetragsrechnung (bis zu 250,00€), bei der auf einige Angaben verzichtet werden kann.
Erforderlich sind:

  • Name und Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfänger (bei Kleinbetragsrechnung ohne Namen und Anschrift des Leistungsempfängers
  • Steuernummer oder USt-IdNr.
  • Rechnungsdatum
  • fortlaufende Rechnungsnummer (nicht nötig bei Kleinbetragsrechnung)
  • Leistungszeitpunkt und Zahlungszeitpunkt (nicht nötig bei Kleinbetragsrechnung)
  • Umfang und Art der Leistung
  • Netto-, Steuer- und Bruttobetrag, sowie Steuersatz bzw. Grund für eine Steuerbefreiung

Zur Erfassung eines neuen Arbeitnehmers benötigt das Steuerbüro diese Angaben:

  • Name und Adresse, sowie Geburtstag und Staatsangehörigkeit
  • Angaben zu einer Behinderung
  • Rentenversicherungsnummer, sowie SteuerID
  • Eintrittsdatum, Stundenlohn oder Monatsgehalt, sowie regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
  • Steuerklasse, Konfession, evtl. Kinderfreibeträge oder Faktor
  • Name der gesetzlichen Krankenkasse und Elterneigenschaft
  • Höchster Schulabschluss und Berufsausbildung
  • Tätigkeit im Unternehmen
  • Neben- oder Haupttätigkeit; werden weitere Beschäftigungen ausgeübt?